8 Zur damaligen Praxis siehe BGE 100 Ib 1, Erw. 3. Nach dem Bundesgericht hatte die damalige Regelung zwei Zwecke: Einerseits sollten die unterzeichnenden Bürger erkennen können, welches der massgebliche Text einer Volksinitiative ist, wenn diese mehrsprachig zur Unterschrift aufgelegt wurde; und anderseits musste für die Eidgenössischen Räte Klarheit und Sicherheit darüber bestehen, welcher Text einer in mehreren Sprachen unterbreiteten Initiative der massgebende sein sollte. 9 Vgl. BV Ziff. III und BBl 1999 7927. 10 Im deutschen Initiativtext wurde neben dem Begriff «Erbschaft» im Sinne eines Synonyms auch der Begriff «Nachlass» verwendet.