und wiedergegeben werden musste8. Auf dieser Grundlage konnten die Unstimmigkeiten zwischen den Texten bereinigt werden. Die heutige Vorprüfungsverfügung, mit welcher die Texte einer Volksinitiative für die Unterschriftensammlung freigegeben werden, wurde erst mit dem BPR geschaffen (AS 1978 688). Seither gab es vereinzelt formelle Anpassungen bei der Nummerierung von Artikeln. So mussten zum Beispiel hängige Volksinitiativen nach Annahme der totalrevidierten Bundesverfassung formell korrigiert werden, da sie sich noch auf die alte Bundesverfassung bezogen9.