Zwischen 1891 und 1951 betrachtete sie dazu diejenige Fassung als massgebend, welche am meisten Unterschriften auf sich vereinigen konnte5. Ab 1951 regelte das (teilrevidierte) Bundesgesetz vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Revision der Bundesverfassung6 (ab 1962 und bis zum Inkrafttreten des BPR das Initiativengesetz7), dass auf jedem Unterschriftenbogen die massgebende Sprachfassung bezeichnet