3 Umgang mit fehlerhaften Übersetzungen in historischer Hinsicht Vor dem Inkrafttreten des BPR im Jahr 1978 wurden Initiativtexte im Vorfeld der Unterschriftensammlung nicht durch die Behörden übersetzt bzw. die Übereinstimmung in den verschiedenen Sprachfassungen wurde nicht kontrolliert. Als Folge davon kam es häufiger zu Unstimmigkeiten zwischen den Sprachfassungen. Nach der damaligen Lehre und Praxis konnte die Bundesversammlung diesbezüglich Bereinigungen vornehmen. Zwischen 1891 und 1951 betrachtete sie dazu diejenige Fassung als massgebend, welche am meisten Unterschriften auf sich vereinigen konnte5.