Die Bestimmungen in Art. 80 Abs. 2 und 3 BPR über den Rechtsschutz gegen Verfügungen der Bundeskanzlei sehen bewusst nicht vor, dass Übersetzungen einer Volksinitiative zum Gegenstand einer Beschwerde gemacht werden können3. Die Gesetzesmaterialien bringen aber zum Ausdruck, dass die Bundeskanzlei die Initiantinnen und Initianten bei der Übersetzung der Initiativtexte einbeziehen soll4. Die Bundeskanzlei erlässt die Vorprüfungsverfügung erst, wenn die Urheberschaft unterschriftlich versichert hat, mit allen Übersetzungen der Bundeskanzlei einverstanden zu sein.