23 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte, VPR; SR 161.11). Mit der Publikation der Vorprüfungsverfügung im Bundesblatt stehen die Texte in den verschiedenen Amtssprachen anschliessend aber gleichberechtigt nebeneinander und können für die Unterschriftensammlung je einzeln auf einer Unterschriftenliste verwendet werden2. Eine massgebliche Sprachfassung, wie sie im Rahmen der Vorbereitung der Vorprüfungsverfügung zu bestimmen war, existiert zu diesem Zeitpunkt nicht mehr. Die Bestimmungen in Art.