99 ParlG. Andererseits leitet sie sich aus dem Umstand ab, dass die Sprachfassungen nach der Vorprüfungsverfügung gleichberechtigt nebeneinander stehen und die Übersetzungen nicht angefochten werden können. Wollen Initiantinnen und Initianten eine Volksinitiative lancieren, so muss der Bundeskanzlei im Rahmen der Vorprüfung ersichtlich sein, welche Sprachfassung für allfällige Textanpassungen massgebend ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte, VPR; SR 161.11).