2 Eingrenzung: Offensichtliche Übersetzungsfehler Beim Gegenstand einer Berichtigung kann es sich lediglich um eine inhaltlich offensichtlich fehlerhafte, nicht aber um eine allenfalls wenig adäquat erscheinende oder politisch umstrittene Übersetzung handeln. Diese Eingrenzung ergibt sich einerseits aus der Vorgabe in Art. 99 ParlG. Andererseits leitet sie sich aus dem Umstand ab, dass die Sprachfassungen nach der Vorprüfungsverfügung gleichberechtigt nebeneinander stehen und die Übersetzungen nicht angefochten werden können.