Nach Art. 99 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (ParlG; SR 171.10) ist eine zustande gekommene und nicht zurückgezogene Volksinitiative in allen gültigen Teilen, so wie sie lautet, der Volksabstimmung zu unterbreiten1. Es stellt sich damit die Frage, wie mit offensichtlichen Übersetzungsfehlern umzugehen ist, die erst nach der Publikation der Vorprüfungsverfügung entdeckt werden. Die vorliegende Wegleitung geht dieser Frage nach und zeigt auf, wie solche Fehler in Konformität mit Art. 99 ParlG berichtigt werden können.