1 Problem- und Fragestellung Nach Art. 69 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) prüft die Bundeskanzlei Initiativtexte im Rahmen der Vorprüfung auf ihre sprachliche Übereinstimmung und nimmt allfällige Übersetzungen vor. Die anschliessende Vorprüfungsverfügung nach Art. 69 BPR legt den Text einer Volksinitiative fest und wird im Bundesblatt veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Unterschriftensammlung zu laufen. Nach Art. 99 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (ParlG;