{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2016-06-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000332_2016-06-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000332.pdf?ID=150000332", "Checksum": "c71a06641c71cbdf5f6baeab6d6ad159"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000332"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 08.06.2016 150000332"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 08.06.2016 150000332"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 08.06.2016 150000332"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:16:47", "Checksum": "8fb38fdea0bfc81a8f0adb567cbfcc4a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 08.06.2016 150000332\n\n6.2 Vom Zustandekommen bis zur Schlussabstimmung in den Räten\nMit dem Zustandekommen hat die Volksinitiative die verfassungsrechtlichen Bedingungen in formeller\nHinsicht erfüllt (Art. 72 Abs. 1 BPR). Eine Berichtigung des offensichtlichen Übersetzungsfehlers kommt\ndaher einzig durch die Bundesversammlung in Betracht, da diese mit Blick auf Art. 148 Abs. 1 BV über\ndie erforderliche demokratische Legitimation verfügt und überdies für die Widerspruchsfreiheit der\nRechtsordnung verantwortlich ist. Wird ein offensichtlicher Übersetzungsfehler bei der Erarbeitung der\nBotschaft entdeckt, so wird in der Botschaft auf diesen hingewiesen. Der Bundesrat kann darlegen,\ndass der offensichtliche Übersetzungsfehler seiner Ansicht nach vor der Schlussabstimmung durch die\nBundesversammlung berichtigt werden sollte. Zuständig für den Antrag an die Bundesversammlung ist\nin analoger Anwendung von Art. 5 Abs. 2 V-RedK letztlich aber die parlamentarische Redaktionskommission. Es ist daher zu begrüssen, wenn das zuständige Bundesamt nach Verabschiedung der Botschaft durch den Bundesrat die Redaktionskommission mit einem Schreiben auf den offensichtlichen\nÜbersetzungsfehler hinweist. Im Sinne der Transparenz kann es sinnvoll sein, wenn bereits die vorberatenden Kommissionen über die Fehlerhaftigkeit der Übersetzungen informiert sind.\nEine Berichtigung erscheint geboten, wenn sämtliche involvierten Akteure die offensichtliche Fehlerhaftigkeit nicht in Zweifel ziehen. Um dies zu gewährleisten, konsultiert die parlamentarische Redaktionskommission das Initiativkomitee und seitens der Bundesverwaltung das federführende Departement,\ndie Bundeskanzlei sowie das Bundesamt für Justiz und setzt eine kurze Frist für eine Stellungnahme.\nDie konsultierten Stellen teilen der Redaktionskommission mit, ob es sich in ihren Augen um einen\noffensichtlichen Übersetzungsfehler handelt. Bestehen Zweifel, so spricht dies gegen die Offensichtlichkeit des Übersetzungsfehlers, und von einer Berichtigung wäre deshalb abzusehen.\n\n6.3 Von der Schlussabstimmung in den Räten\nbis zur Volksabstimmung\nNach der Schlussabstimmung ist die Berichtigung eines offensichtlichen Übersetzungsfehlers durch die\nBundesversammlung nicht mehr möglich. Die Praxis ist damit strenger als bei anderen Erlasstexten\n(vgl. Art. 59 ParlG).\nAllerdings soll in den Abstimmungserläuterungen auf die Fehlerhaftigkeit einer Übersetzung hingewiesen werden, wenn ein offensichtlicher Übersetzungsfehler nach der Schlussabstimmung entdeckt wird.\nIn den Abstimmungserläuterungen zur Volksinitiative 13.086 «Stopp der Überbevölkerung – zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen» (Ecopop-Initiative) wurde ein solcher Hinweis angebracht (vgl.\ndie französische Fassung der Abstimmungserläuterungen für die Volksabstimmung vom 30. November\n2014, S. 20). Obwohl keine Berichtigung erfolgen wird, kommen die tatsächlichen Auswirkungen eines\nHinweises in den Abstimmungserläuterungen einer Berichtigung nahe. Die Offensichtlichkeit des Übersetzungsfehlers muss deshalb auch für einen Hinweis in den Abstimmungserläuterungen unzweifelhaft\ngegeben sein, und die involvierten Stellen (Initiativkomitee, parlamentarische Redaktionskommission,\nfederführendes Departement sowie Bundesamt für Justiz und Bundeskanzlei) sind daher einzubeziehen. Nachdem die Abstimmungserläuterungen gedruckt und verteilt sind, können darin keine Hinweise\nauf offensichtliche Übersetzungsfehler mehr aufgenommen werden. Es wird im Einzelfall zu entscheiden sein, ob eine Information via andere Kanäle erfolgen soll oder nicht.\n\n6.4 Nach der Volksabstimmung\nWird die Vorlage in der Volksabstimmung angenommen, so lassen sich offensichtliche Übersetzungsfehler nicht mehr berichtigen, da die Verfassungsbestimmungen durch Volk und Stände angenommen\nwurden. Die rechtsanwendenden oder mit der Umsetzung betrauten Behörden haben die Bestimmungen unter Anwendung des einschlägigen Methodenkanons auszulegen.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2016, Ausgabe vom 30. Juni 2016 49\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 2016.5 - Wegleitung zum Umgang mit offensichtlichen Übersetzungsfehlern bei\nVolksinitiativen\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2016\nAnnée\nAnno\n\nBand -\nVolume\nVolume\n\nSeite 44-49\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 332\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}