{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2016-06-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000332_2016-06-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000332.pdf?ID=150000332", "Checksum": "c71a06641c71cbdf5f6baeab6d6ad159"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000332"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 08.06.2016 150000332"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 08.06.2016 150000332"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 08.06.2016 150000332"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:16:47", "Checksum": "8fb38fdea0bfc81a8f0adb567cbfcc4a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 08.06.2016 150000332\n\n5 Grundsätzliches zum Umgang mit offensichtlichen\nÜbersetzungsfehlern\nDie juristische Lehre bejaht die Möglichkeit einer Berichtigung offensichtlicher Übersetzungsfehler unter\nstrengen Voraussetzungen, wobei Art. 58 Abs. 2 ParlG als Orientierungspunkt dienen kann.14 Art. 58\nParlG legt die Bedingungen fest, unter denen die parlamentarische Redaktionskommission nach der\nSchlussabstimmung noch Berichtigungen an behördlichen Erlasstexten anordnen kann. Absatz 2 regelt\ndabei Berichtigungen nach der Publikation eines solchen Erlasses in der Amtlichen Sammlung. Zu diesem Zeitpunkt können lediglich noch offensichtliche Fehler sowie Änderungen gesetzestechnischer Art\nberichtigt werden. Die Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Oktober 2003 über die Redaktionskommission (V-RedK; SR 171.105) führt diese Regelung weiter aus. Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a V-RedK\nliegt ein offensichtlicher Fehler im Sinne von Art. 58 Abs. 2 ParlG vor, wenn eine Formulierung, im Lichte\nder Materialien betrachtet, zweifelsfrei nicht dem Beschluss der Räte entspricht.\nIm Bereich des Volksinitiativrechts lassen sich diese Bestimmungen nicht direkt anwenden. Überdies\ngreift die Definition gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a V-RedK zu kurz, weil es sich hier nicht um die Vorlage\neiner Behörde handelt und deren Wille daher nicht alleine massgebend sein kann. Anstelle einer materiellen Definition des Begriffs «offensichtlicher Übersetzungsfehler» wird in der Praxis daher prozessual\nermittelt, ob ein solcher Fehler vorliegt. Dabei werden die involvierten Bundesbehörden sowie die Vertreter des Initiativkomitees eingeladen, sich diesbezüglich zu äussern. Bestehen bei einem dieser\nAkteure Zweifel, so darf angenommen werden, dass keine Offensichtlichkeit besteht; gegen den Willen\ndes Initiativkomitees ist eine Berichtigung nicht statthaft.\n\n6 Umgang mit offensichtlichen Übersetzungsfehlern\nje Verfahrensphase\n6.1 Von der Vorprüfungsverfügung bis zum Zustandekommen\nMit der Vorprüfungsverfügung wird der Initiativtext in allen Sprachfassungen formell festgelegt und damit\nKlarheit über den Gegenstand der Unterschriftensammlung geschaffen. Die Bundeskanzlei bescheinigt\nmit der Vorprüfungsverfügung zudem die formale Korrektheit des Titels und der Unterschriftenlisten, die\nin der Folge für die Unterschriftensammlung verwendet werden. Ob ein offensichtlicher Übersetzungsfehler durch die Bundeskanzlei nach der Publikation der Vorprüfungsverfügung berichtigt werden kann,\nhängt davon ab, wie weit die Unterschriftensammlung bereits fortgeschritten ist. Im Grundsatz ist davon\nauszugehen, dass bei Entdeckung eines offensichtlichen Übersetzungsfehlers während einer laufenden\nUnterschriftensammlung keine Berichtigung vorgenommen wird.\nFalls erst ein kleiner Teil der Sammelfrist abgelaufen ist und nicht bereits zahlreiche Unterschriften gesammelt worden sind, kann eine Berichtigung geboten sein.15 Je näher das Ende der Sammelfrist indes\nrückt, umso weniger rechtfertigt sich eine Berichtigung. Die Berichtigung erfolgt in Form einer Feststellungsverfügung. Vor dem Erlass der berichtigenden Verfügung ist dem Initiativkomitee das rechtliche\nGehör zu gewähren. Falls diese Voraussetzungen erfüllt sind, publiziert die Bundeskanzlei eine Feststellungverfügung im Bundesblatt in der betroffenen Amtssprache. Diese Verfügung gibt den berichtigten Wortlaut der fehlerhaften Sprachfassung der Volksinitiative wieder. Ausserdem enthält sie einen\nZusatz, wonach die Bundeskanzlei sowohl Unterschriftenlisten akzeptiert, die den ursprünglichen, als\nauch solche, die den berichtigten Wortlaut enthalten. Damit wird sichergestellt, dass bereits geleistete\nUnterschriften gültig bleiben und gleichzeitig die Sammelfrist nicht verlängert wird. Auf den angepassten\nUnterschriftenlisten ist in sinngemässer Anwendung von Art. 68 Abs. 1 Bst. b BPR auf das Datum der\nPublikation der Feststellungsverfügung im Bundesblatt zu verweisen.\n\n14 Ehrenzeller/Nobs, St. Galler Kommentar zu Art. 139, Rz. 74.\n15 Die Vorprüfungsverfügung wurde beispielsweise bei der Eidgenössischen Volksinitiative «Nationalrat 2000» berichtigt, wobei dort kein Übersetzungsfehler vorlag, sondern ein Druckfehler im deutschen Text (siehe BBl 1991 I 104 f.). Dieser Fehler wurde am 18. April 1991 im Bundesblatt berichtigt (BBl 1991 II 292).\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2016, Ausgabe vom 30. Juni 2016 48\nWegleitung BK / Bundeskanzlei\n\n"}