{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2016-06-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000332_2016-06-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000332.pdf?ID=150000332", "Checksum": "c71a06641c71cbdf5f6baeab6d6ad159"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000332"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 08.06.2016 150000332"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 08.06.2016 150000332"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 08.06.2016 150000332"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:16:47", "Checksum": "8fb38fdea0bfc81a8f0adb567cbfcc4a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 08.06.2016 150000332\n\n2 Eingrenzung: Offensichtliche Übersetzungsfehler\nBeim Gegenstand einer Berichtigung kann es sich lediglich um eine inhaltlich offensichtlich fehlerhafte,\nnicht aber um eine allenfalls wenig adäquat erscheinende oder politisch umstrittene Übersetzung handeln. Diese Eingrenzung ergibt sich einerseits aus der Vorgabe in Art. 99 ParlG. Andererseits leitet sie\nsich aus dem Umstand ab, dass die Sprachfassungen nach der Vorprüfungsverfügung gleichberechtigt nebeneinander stehen und die Übersetzungen nicht angefochten werden können.\nWollen Initiantinnen und Initianten eine Volksinitiative lancieren, so muss der Bundeskanzlei im Rahmen der Vorprüfung ersichtlich sein, welche Sprachfassung für allfällige Textanpassungen massgebend\nist (vgl. Art. 23 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte, VPR;\nSR 161.11). Mit der Publikation der Vorprüfungsverfügung im Bundesblatt stehen die Texte in den verschiedenen Amtssprachen anschliessend aber gleichberechtigt nebeneinander und können für die\nUnterschriftensammlung je einzeln auf einer Unterschriftenliste verwendet werden2. Eine massgebliche\nSprachfassung, wie sie im Rahmen der Vorbereitung der Vorprüfungsverfügung zu bestimmen war,\nexistiert zu diesem Zeitpunkt nicht mehr.\nDie Bestimmungen in Art. 80 Abs. 2 und 3 BPR über den Rechtsschutz gegen Verfügungen der Bundeskanzlei sehen bewusst nicht vor, dass Übersetzungen einer Volksinitiative zum Gegenstand einer\nBeschwerde gemacht werden können3. Die Gesetzesmaterialien bringen aber zum Ausdruck, dass die\nBundeskanzlei die Initiantinnen und Initianten bei der Übersetzung der Initiativtexte einbeziehen soll4.\nDie Bundeskanzlei erlässt die Vorprüfungsverfügung erst, wenn die Urheberschaft unterschriftlich versichert hat, mit allen Übersetzungen der Bundeskanzlei einverstanden zu sein.\n\n3 Umgang mit fehlerhaften Übersetzungen in historischer Hinsicht\nVor dem Inkrafttreten des BPR im Jahr 1978 wurden Initiativtexte im Vorfeld der Unterschriftensammlung nicht durch die Behörden übersetzt bzw. die Übereinstimmung in den verschiedenen Sprachfassungen wurde nicht kontrolliert. Als Folge davon kam es häufiger zu Unstimmigkeiten zwischen den\nSprachfassungen. Nach der damaligen Lehre und Praxis konnte die Bundesversammlung diesbezüglich\nBereinigungen vornehmen. Zwischen 1891 und 1951 betrachtete sie dazu diejenige Fassung als\nmassgebend, welche am meisten Unterschriften auf sich vereinigen konnte5. Ab 1951 regelte das (teilrevidierte) Bundesgesetz vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Revision der Bundesverfassung6 (ab 1962 und bis zum Inkrafttreten des BPR das\nInitiativengesetz7), dass auf jedem Unterschriftenbogen die massgebende Sprachfassung bezeichnet\n\n1 Der Grundsatz leitet sich aus Art. 139 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ab (BBl 2001 3573 f.).\n2 Vgl. AB 1976 S 535, Votum des Kommissionssprechers.\n3 Vgl. dazu AB 1976 N 1489 und AB 1976 S 675, Votum des Kommissionssprechers.\n4 Protokoll der Sitzung der Kommission des Ständerats vom 13. September 1976, S. 10 f.\n5 Vgl. dazu BBl 1944 I 1066 ff.; BBl 1946 II 777 ff. sowie Burckhardt, Kommentar der schweizerischen Bundesverfassung\nvom 29. Mai 1874, 3. Auflage, Bern 1931, S. 816.\n6 AS 1951 17. Vgl. dazu BBl 1960 I 1436.\n7 Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 23. März 1962 über das Verfahren bei Volksbegehren auf Revision der Bundesverfassung (AS 1962 789).\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2016, Ausgabe vom 30. Juni 2016 46\nWegleitung BK / Bundeskanzlei\n\nund wiedergegeben werden musste8. Auf dieser Grundlage konnten die Unstimmigkeiten zwischen den\nTexten bereinigt werden.\nDie heutige Vorprüfungsverfügung, mit welcher die Texte einer Volksinitiative für die Unterschriftensammlung freigegeben werden, wurde erst mit dem BPR geschaffen (AS 1978 688). Seither gab es\nvereinzelt formelle Anpassungen bei der Nummerierung von Artikeln. So mussten zum Beispiel hängige\nVolksinitiativen nach Annahme der totalrevidierten Bundesverfassung formell korrigiert werden, da sie\nsich noch auf die alte Bundesverfassung bezogen9.\n\n"}