Gestützt darauf wird verfügt: I. Es wird festgestellt, dass die Handlungen, für die um Bewilligung nachgesucht wird, den Tatbestand von Art. 271 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches nicht erfüllen. Das Bewilligungsgesuch wird damit gegenstandslos. II. Die Kosten dieses Verfahrens betragen […] und werden der Gesuchstellerin auferlegt. Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Simonetta Sommaruga, Departementsvorsteherin