47 BankG entfällt, ist vorliegend nicht zu entscheiden. 13. Es bleibt somit zu prüfen, ob für den Fall, dass das Verhalten des [US-]Gerichts oder der auf seine Ermächtigung hin handelnden Rechtsvertreter der [Klägerin 1] als Handlung im Sinne Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist, die Gesuchstellerin die Tatbestandsvariante des Vorschubleistens (Abs. 3 von Art. 271 Ziff. 1 StGB) erfüllt. Inwieweit diese Tatbestandsvariante die blosse Mitwirkung an einer Handlung im Sinne von Art. 271 StGB durch einen Privaten miterfasst, ist in der Literatur umstritten (vgl. HUSMANN, a.a.O., N 39, sowie […] des Parteigutachtens […]).