Angesichts der grossen Anzahl betroffener Personen und Gesellschaften darf angenommen werden, dass eine Auskunft dieser Art es nicht erlaubt, spezifische Kundenbeziehungen zu ermitteln. Von identifizierenden Informationen über Dritte im Sinne der oben erwähnten Praxis ist daher nicht auszugehen. Inwieweit damit auch die Strafbarkeit nach Art. 47 BankG entfällt, ist vorliegend nicht zu entscheiden.