Es wird davon ausgegangen, dass in Fällen, in denen die Erhebung und Übermittlung von Informationen auf dem Rechtshilfeweg durch Schweizer Behörden zu erfolgen hätte, substituierenden Handlungen von Privaten amtlicher Charakter zukomme. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass in den betreffenden Fällen die Erhebung und die Herausgabe von Informationen nach Schweizer Recht einer Schweizer Rechtshilfebehörde vorbehalten sei. Es wird allerdings unterschieden zwischen der Erhebung