1 StGB) zu prüfen. Diese Feststellungen müssen auch für blosse Auskünfte über das Vorhandensein von Unterlagen gelten. 11. In der Praxis wird in gewissen Konstellationen auch die Herausgabe von Unterlagen durch Private als Handlung im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB angesehen. Es wird davon ausgegangen, dass in Fällen, in denen die Erhebung und Übermittlung von Informationen auf dem Rechtshilfeweg durch Schweizer Behörden zu erfolgen hätte, substituierenden Handlungen von Privaten amtlicher Charakter zukomme.