Das Übereinkommen gilt für alle gerichtlichen Beweiserhebungen in Zivil- und Handelssachen, Vollstreckungsverfahren eingeschlossen. Vom sachlichen Anwendungsbereich ausgeschlossen sind lediglich Vollstreckungsmassnahmen. Aus den [vom Gutachter] zitierten Literaturstellen ergibt sich nichts Abweichendes. Die Anordnungen, auf die sich das vorliegende Gesuch bezieht, stellen keine Vollstreckungsmassnahmen dar. Es handelt sich hier um reine Beweismassnahmen. 10. Es stellt sich nun die Frage, ob auch die Gesuchstellerin mit dem von ihr geplanten Verhalten den Tatbestand von Art. 271 StGB erfüllen würde. Von Art. 271 Ziff.