Das Verhalten des [US-]Gerichts sowie der auf seine Ermächtigung hin handelnden Rechtsvertreter der [Klägerin 1] erfüllt damit möglicherweise den objektiven Tatbestand von Art. 271 StGB. Auf jeden Fall hätte der Weg über das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen (SR 0.274.132) beschritten werden müssen. (Vgl. zum Ganzen die Wegleitung des Bundesamtes für Justiz über die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Ziff. III.A.2; MARKUS HUSMANN, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 26 und 33 zu Art.