Ferner wird bestraft, wer solchen Handlungen für eine ausländische Partei oder eine andere Organisation des Auslandes vornimmt (Abs. 2) und wer solchen Handlungen Vorschub leistet (Abs. 3). 8. Die Übermittlung von Beweisverfügungen an Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gilt nach verschiedenen Lehrmeinungen als Handlung im vorgenannten Sinne. Das Verhalten des [US-]Gerichts sowie der auf seine Ermächtigung hin handelnden Rechtsvertreter der [Klägerin 1] erfüllt damit möglicherweise den objektiven Tatbestand von Art.