Das Gericht vertrat die Ansicht, dass der Konflikt mit dem schweizerischen Recht bis zur erfolgten Durchführung der Suche und Identifizierung der relevanten Unterlagen hypothetisch bleibe und damit nicht zu berücksichtigen sei. In seiner Verfügung vom 16. Dezember 2013 verpflichtete es die Gesuchstellerin unter Strafandrohung, die verlangte Suche durchzuführen und das Gericht spätestens am 16. Februar 2014 über das Ergebnis dieser Suche zu informieren. Soweit die Gesuchstellerin die Herausgabe von Unterlagen als nach schweizerischem Recht unzulässig erachte, habe sie die Gründe dafür im Einzelnen darzulegen.