Diese Argumentation wurde durch eine förmliche Erklärung ihres Rechtsvertreters zur Rechtslage in der Schweiz untermauert. Zusätzlich wurde ein Schreiben des Schweizer Botschafters eingereicht, wonach in Fällen wie dem vorliegenden der Rechtshilfeweg beschritten werden müsse. 5. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass der Konflikt mit dem schweizerischen Recht bis zur erfolgten Durchführung der Suche und Identifizierung der relevanten Unterlagen hypothetisch bleibe und damit nicht zu berücksichtigen sei.