Eine zweite Subpoena gleichen Datums verlangte, dass die Gesuchstellerin eine Befragung bei sämtlichen Niederlassungen, Abteilungen, Konzerngesellschaften, Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen durchführe. Die Gesuchstellerin wehrte sich beim Gericht gegen diese Anordnungen, unter Berufung auf einen drohenden Konflikt mit Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (BankG, SR 952.0) sowie Art. 271 und 273 StGB. Diese Argumentation wurde durch eine förmliche Erklärung ihres Rechtsvertreters zur Rechtslage in der Schweiz untermauert.