Die Gesuchstellerin kam dieser Aufforderung in Bezug auf im Ausland vorhandene Unterlagen und Informationen nach. Hinsichtlich Unterlagen und Informationen in der Schweiz berief sie sich demgegenüber auf Art. 271 StGB. 4. Mit einer erneuten Subpoena vom 11. Oktober 2013 wurde die Gesuchstellerin nochmals zur Lieferung der Unterlagen aufgefordert. Eine zweite Subpoena gleichen Datums verlangte, dass die Gesuchstellerin eine Befragung bei sämtlichen Niederlassungen, Abteilungen, Konzerngesellschaften, Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen durchführe.