Ein solcher Fall ist nicht gegeben, wenn wie vorliegend keine identifizierenden Informationen über Dritte herausgegeben werden. Ein strafbares Verhalten nach Art. 271 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Vorschubleisten) kommt schon insofern nicht infrage, als die Herausgabe der Unterlagen für die allfällige Haupttat auf Seiten des Gerichts nicht mehr kausal wäre. Bewilligungspflicht verneint.