Regeste: Art. 271 StGB. Bewilligungsgesuch betreffend Erteilung von Auskünften an ein US-Zivilgericht. Die gerichtliche Aufforderung hätte über den Rechtshilfeweg erfolgen müssen. Offengelassen, ob das ausländische Gericht Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Die Herausgabe von Unterlagen wie auch die Erteilung von Auskünften über das Vorhandensein solcher Unterlagen durch ein Privatrechtssubjekt in einem ausländischen Beweisverfahren ist nur in besonderen Fällen als Handlung im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Ein solcher Fall ist nicht gegeben, wenn wie vorliegend keine identifizierenden Informationen über Dritte herausgegeben werden.