{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2014-02-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000329_2014-02-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000329.pdf?ID=150000329", "Checksum": "3333451bde60238a07ebc465ac1a3bda"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000329"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 12.02.2014 150000329"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 12.02.2014 150000329"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 12.02.2014 150000329"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:27", "Checksum": "c34d3d423b56daea2c8724f0dd367ed2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 12.02.2014 150000329\n\n und Übermittlung von eigenen Informationen und der Erhebung und Übermittlung von identifizierenden Informationen über Dritte. Nur im letzteren Fall wird von der Notwendigkeit einer Bewilligung nach Art. 271 StGB ausgegangen.\n12. Gemäss der Umschreibung im Gesuch geht es lediglich darum mitzuteilen, ob und wie viele Unterlagen gefunden wurden und welcher Art die gefundenen Dokumente sind. Angesichts der grossen Anzahl betroffener Personen und Gesellschaften darf angenommen werden, dass eine Auskunft dieser Art es nicht erlaubt, spezifische Kundenbeziehungen zu ermitteln. Von identifizierenden Informationen über Dritte im Sinne der oben erwähnten Praxis ist daher nicht auszugehen.\nInwieweit damit auch die Strafbarkeit nach Art. 47 BankG entfällt, ist vorliegend nicht zu entscheiden.\n13. Es bleibt somit zu prüfen, ob für den Fall, dass das Verhalten des [US-]Gerichts oder der auf\nseine Ermächtigung hin handelnden Rechtsvertreter der [Klägerin 1] als Handlung im Sinne Art.\n271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist, die Gesuchstellerin die Tatbestandsvariante des Vorschubleistens (Abs. 3 von Art. 271 Ziff. 1 StGB) erfüllt. Inwieweit diese Tatbestandsvariante die\nblosse Mitwirkung an einer Handlung im Sinne von Art. 271 StGB durch einen Privaten miterfasst,\nist in der Literatur umstritten (vgl. HUSMANN, a.a.O., N 39, sowie […] des Parteigutachtens […]).\nAus dem Begriff \"Vorschub leisten\" ergibt sich aber als Mindestvoraussetzung, dass das Verhalten der mitwirkenden Person in irgendeiner Form kausal sein muss. Auch das Bundesgericht\n(BGE 114 IV 128 E. 4) scheint von einem kausalen Verhalten auszugehen, spricht es doch von\n\"Beihilfe\" oder \"Vorbereitung\".\n14. Vorliegend besteht die Handlung, die einer schweizerischen Behörde vorbehalten wäre, im Erlass\neiner Beweisverfügung an ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz. Diese Handlung ist abgeschlossen. Die Gesuchstellerin hat sich erfolglos gegen die Verfügung gewehrt, und diese ist nun\nendgültig. Die Gesuchstellerin kann im aktuellen Stadium nicht mehr darauf Einfluss nehmen.\nVon einem Vorschubleisten kann daher nicht die Rede sein.\n15. Demnach ist festzustellen, dass das im Bewilligungsgesuch umschriebene Verhalten den Tatbestand von Art. 271 StGB nicht erfüllt. Damit wird nichts in Bezug auf Handlungen gesagt, die über\ndie im Gesuch umschriebenen hinausgehen. Sollte im Fall einer erfolgreichen Suche das [US-\n]Gericht in erneuter Umgehung des Rechtshilfewegs die Herausgabe der aufgefundenen Unterlagen verfügen, wäre die Zulässigkeit des angeordneten Verhaltens nach Art. 271 StGB erneut\nzu prüfen.\n16. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung (AllgGebV) vom 8. September 2004\n(SR 172.041.1) hat eine Gebühr zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht. Die Gebühr wird vorliegend gestützt auf Artikel 13 der Verordnung über die\nKosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (SR 172.041.0)\nauf […] festgelegt.\n\nGestützt darauf wird verfügt:\nI. Es wird festgestellt, dass die Handlungen, für die um Bewilligung nachgesucht wird, den Tatbestand von Art. 271 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches nicht erfüllen. Das Bewilligungsgesuch wird damit gegenstandslos.\nII. Die Kosten dieses Verfahrens betragen […] und werden der Gesuchstellerin auferlegt.\n\nEidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement\nSimonetta Sommaruga, Departementsvorsteherin\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2016, Ausgabe vom 26. Januar 2016 43\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 2016.4 - Gesuch um Erteilung einer Bewilligung betreffend Erteilung von\nAuskünften an ein US-Zivilgericht (Art. 271, Ziff. 1 StGB)\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2016\nAnnée\nAnno\n\nBand -\nVolume\nVolume\n\nSeite 38-43\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 329\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}