{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2014-02-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000329_2014-02-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000329.pdf?ID=150000329", "Checksum": "3333451bde60238a07ebc465ac1a3bda"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000329"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 12.02.2014 150000329"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 12.02.2014 150000329"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 12.02.2014 150000329"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:27", "Checksum": "c34d3d423b56daea2c8724f0dd367ed2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 12.02.2014 150000329\n\n 6. Gemäss Art. 31 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November\n1998 (RVOV; SR 172.010.1) entscheiden die Departemente und die Bundeskanzlei in ihren\nBereichen über Bewilligungen nach Art. 271 Ziff. 1 StGB zur Vornahme von Handlungen für einen\nfremden Staat. Fälle von politischer oder anderer grundsätzlicher Bedeutung sind gemäss Art. 31\nAbs. 2 RVOV dem Bundesrat zu unterbreiten.\n7. Nach Art. 271 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren\nFällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer auf schweizerischem Gebiet ohne\nBewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen (Abs. 1). Ferner wird bestraft, wer solchen Handlungen für eine ausländische Partei oder eine andere Organisation des Auslandes vornimmt (Abs. 2) und wer solchen Handlungen\nVorschub leistet (Abs. 3).\n8. Die Übermittlung von Beweisverfügungen an Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gilt nach verschiedenen Lehrmeinungen als Handlung im vorgenannten Sinne. Das Verhalten des [US-]Gerichts sowie der auf seine Ermächtigung hin handelnden Rechtsvertreter der [Klägerin 1] erfüllt\ndamit möglicherweise den objektiven Tatbestand von Art. 271 StGB. Auf jeden Fall hätte der Weg\nüber das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in\nZivil- und Handelssachen (SR 0.274.132) beschritten werden müssen. (Vgl. zum Ganzen die\nWegleitung des Bundesamtes für Justiz über die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Ziff.\nIII.A.2; MARKUS HUSMANN, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 26 und 33\nzu Art. 271 StGB, sowie PHILIPP FISCHER/ALEXANDRE RICHA, U.S. pretrial discovery on Swiss soil,\nBeiheft 49 der Bibliothek zur Zeitschrift für Schweizerisches Recht, Basel 2010, N 118 ff. und 143\nf.)\n9. In Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen der Gesuchstellerin und entgegen dem\nvon [Klägerin 1] im New Yorker Verfahren eingereichten Parteigutachten […] ist vorliegend die\nAnwendbarkeit des erwähnten Haager Übereinkommens zu bejahen. Das Übereinkommen gilt\nfür alle gerichtlichen Beweiserhebungen in Zivil- und Handelssachen, Vollstreckungsverfahren\neingeschlossen. Vom sachlichen Anwendungsbereich ausgeschlossen sind lediglich Vollstreckungsmassnahmen. Aus den [vom Gutachter] zitierten Literaturstellen ergibt sich nichts Abweichendes. Die Anordnungen, auf die sich das vorliegende Gesuch bezieht, stellen keine Vollstreckungsmassnahmen dar. Es handelt sich hier um reine Beweismassnahmen.\n10. Es stellt sich nun die Frage, ob auch die Gesuchstellerin mit dem von ihr geplanten Verhalten den\nTatbestand von Art. 271 StGB erfüllen würde. Von Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfasst werden\nHandlungen auf Schweizer Boden, die einer schweizerischen Behörde vorbehalten sind. Die betreffende Handlung muss sich «ihrem Wesen nach, also materiell, als Amtstätigkeit charakterisieren». «Entscheidend für die Qualifizierung als Amtstätigkeit ist die schweizerische Rechtsauffassung» (HUSMANN, a.a.O., N 13 mit. Hinw. auf Rechtsprechung und Literatur). Die Herausgabe\nvon Unterlagen in einem ausländischen Beweisverfahren ist grundsätzlich keine Handlung, die\neiner schweizerischen Behörde vorbehalten ist bzw. die materiell als amtliches Handeln zu qualifizieren wäre (so auch FISCHER/RICHA, a.a.O., N 127 f.; vgl. zudem HUSMANN, a.a.O., N 32 f.).\nWie HUSMANN (a.a.O., N 33; vgl. auch N 39) unter Hinweis auf verschiedene Literaturstellen ausführt, ist die Herausgabe von Unterlagen unter einer Subpoena eines US-Gerichts unter dem Titel\ndes Vorschubleistens (Abs. 3 von Art. 271 Ziff. 1 StGB) zu prüfen. Diese Feststellungen müssen\nauch für blosse Auskünfte über das Vorhandensein von Unterlagen gelten.\n11. In der Praxis wird in gewissen Konstellationen auch die Herausgabe von Unterlagen durch Private\nals Handlung im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB angesehen. Es wird davon ausgegangen,\ndass in Fällen, in denen die Erhebung und Übermittlung von Informationen auf dem Rechtshilfeweg durch Schweizer Behörden zu erfolgen hätte, substituierenden Handlungen von Privaten\namtlicher Charakter zukomme. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass in den betreffenden Fällen\ndie Erhebung und die Herausgabe von Informationen nach Schweizer Recht einer Schweizer\nRechtshilfebehörde vorbehalten sei. Es wird allerdings unterschieden zwischen der Erhebung\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2016, Ausgabe vom 26. Januar 2016 42\nGesuch um Erteilung einer Bewilligung EJDP, Bundesamt für Justiz\n\n"}