{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2014-02-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000329_2014-02-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000329.pdf?ID=150000329", "Checksum": "3333451bde60238a07ebc465ac1a3bda"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000329"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 12.02.2014 150000329"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 12.02.2014 150000329"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 12.02.2014 150000329"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:27", "Checksum": "c34d3d423b56daea2c8724f0dd367ed2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 12.02.2014 150000329\n\nbetreffend\nErteilung einer Bewilligung im Sinne von Artikel 271 Ziffer 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom\n21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0)\n\nzieht in Erwägung:\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2016, Ausgabe vom 26. Januar 2016 40\nGesuch um Erteilung einer Bewilligung EJDP, Bundesamt für Justiz\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Mit Eingabe vom 28. Januar 2014 ersucht die Gesuchstellerin um Erteilung einer Bewilligung im\nSinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB. Konkret sei ihr zu gestatten:\na) in Befolgung der Subpoena vom 14. Februar 2013 und derjenigen vom 11. Oktober 2013 in\nder Schweiz eine Suche nach den in diesen genannten Dokumenten durchzuführen; und\nb) dem amerikanischen Gericht mitzuteilen, ob und wenn ja welche Anzahl und welche Arten\nvon entsprechenden Dokumenten gefunden worden sind.\n2. Hintergrund des Gesuchs sind die darin angesprochenen Beweisanordnungen, welche im Rahmen eines Discovery-Verfahrens vor dem United States District Court […] ergangen sind. Das\nVerfahren dient der Vollstreckung eines Urteils des erwähnten Gerichts vom […]. Darin werden\nverschiedene mit [Familie Y] zusammenhängende Personen u.a. zur Leistung von Schadenersatz wegen Betrugs verpflichtet. Die zugesprochene Forderung inkl. Zins beläuft sich auf über\n[…] US-Dollar. Kläger sind […]. Das Bezirksgericht […] hat den betreffenden Punkt des Urteils\nam […] für vollstreckbar erklärt. Die diesbezügliche Verfügung ist sowohl vom Obergericht […]\nals auch vom Bundesgericht (Urteil […]) bestätigt worden.\n3. In der ersten Subpoena vom 14. Februar 2013 wurde die Gesuchstellerin zur Herausgabe sämtlicher vorhandener Unterlagen betreffend Konti und Vermögenswerte der Familie [Y] sowie mit\ndieser in Verbindung stehender Personen und Gesellschaften […] verpflichtet. [Letztgenannte]\nwaren in einer nicht abschliessenden Aufstellung aufgeführt. Erfasst waren rund 80 Gesellschaften und über 30 natürliche Personen. Die Gesuchstellerin kam dieser Aufforderung in Bezug auf\nim Ausland vorhandene Unterlagen und Informationen nach. Hinsichtlich Unterlagen und Informationen in der Schweiz berief sie sich demgegenüber auf Art. 271 StGB.\n4. Mit einer erneuten Subpoena vom 11. Oktober 2013 wurde die Gesuchstellerin nochmals zur\nLieferung der Unterlagen aufgefordert. Eine zweite Subpoena gleichen Datums verlangte, dass\ndie Gesuchstellerin eine Befragung bei sämtlichen Niederlassungen, Abteilungen, Konzerngesellschaften, Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen durchführe. Die Gesuchstellerin wehrte sich beim Gericht gegen diese Anordnungen, unter Berufung auf einen drohenden Konflikt mit Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und\nSparkassen (BankG, SR 952.0) sowie Art. 271 und 273 StGB. Diese Argumentation wurde durch\neine förmliche Erklärung ihres Rechtsvertreters zur Rechtslage in der Schweiz untermauert.\nZusätzlich wurde ein Schreiben des Schweizer Botschafters eingereicht, wonach in Fällen wie\ndem vorliegenden der Rechtshilfeweg beschritten werden müsse.\n5. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass der Konflikt mit dem schweizerischen Recht bis zur erfolgten\nDurchführung der Suche und Identifizierung der relevanten Unterlagen hypothetisch bleibe und\ndamit nicht zu berücksichtigen sei. In seiner Verfügung vom 16. Dezember 2013 verpflichtete es\ndie Gesuchstellerin unter Strafandrohung, die verlangte Suche durchzuführen und das Gericht\nspätestens am 16. Februar 2014 über das Ergebnis dieser Suche zu informieren. Soweit die\nGesuchstellerin die Herausgabe von Unterlagen als nach schweizerischem Recht unzulässig\nerachte, habe sie die Gründe dafür im Einzelnen darzulegen. Ansonsten seien allfällig vorgefundene Unterlagen bis zum besagten Datum herauszugeben.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2016, Ausgabe vom 26. Januar 2016 41\nGesuch um Erteilung einer Bewilligung EJDP, Bundesamt für Justiz\n\nII. Rechtliches\n\n"}