Die Beurteilung hängt von den konkreten Umständen ab, welche im heutigen Zeitpunkt noch nicht feststehen. Das Gesuch ist daher in den übrigen Punkten zurzeit abzuweisen. Der Gesuchstellerin bleibt unbenommen, in der jeweiligen Situation ein neues Gesuch einzureichen. 11. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung (AllgGebV) vom 8. September 2004 (SR 172.041.1) hat eine Gebühr zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht.