10. Demnach ist festzustellen, dass die im Bewilligungsgesuch umschriebene Herausgabe von Beweismitteln den Tatbestand von Art. 271 StGB nicht erfüllt, soweit sie in Befolgung der jeweils mit order vom […] genehmigten Vereinbarungen erfolgt. Soweit es um künftige Herausgabepflichten – sei es im Rahmen der beiden hängigen Verfahren, sei es im Rahmen eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens – geht, kann sich das Bundesamt für Justiz zur Frage der Tatbestandsmässigkeit und der Bewilligungsfähigkeit nicht äussern. Die Beurteilung hängt von den konkreten Umständen ab, welche im heutigen Zeitpunkt noch nicht feststehen.