StGB erfüllt. Eine materielle Amtshandlung im Sinne von N 6 hiervor kann erst gegeben sein, wenn die betreffende Prozesspartei der ihr die Dokumente überlassenden Drittperson gegenüber wie ein Gericht auftritt und eine eigentliche Beweiserhebung durchführt. Ein blosses Ersuchen um Zurverfügungstellung von Unterlagen ist nicht erfasst. Die herrschende Lehre zur Frage der Zulässigkeit der Beschaffung von Beweismitteln im Kontext von Art.