1 Abs. 1 StGB mangelt, der Vorschub geleistet werden könnte. 9. Art. 271 Ziff. 1 StGB ist schliesslich auch dann nicht erfüllt, wenn die Gesuchstellerin die herausgegeben Dokumente vorgängig von einer "anderen Schweizer [X] Gruppengesellschaft" (siehe Antrag der Gesuchstellerin) bezogen hat. Für die Frage, ob die Herausgabe von Dokumenten durch eine Prozesspartei unter Art. 271 Ziff. 1 StGB fällt, ist es unerheblich, woher die betreffenden Dokumente stammen. Denkbar ist lediglich, dass die Beschaffung der Dokumente ihrerseits den Tatbestand von Art. 271 Ziff. 1 StGB erfüllt.