Die um Herausgabe ersuchende Partei müsste dazu vielmehr eine besondere Anordnung durch das Gericht beantragen. 8. Eine Strafbarkeit nach der Tatbestandsvariante des Vorschubleistens (Art. 271 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) kommt ebenfalls nicht in Betracht, da es mit dem Fehlen einer rechtshilfebedürftigen Handlung seitens des Gerichts bereits an einer Haupttat im Sinne Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mangelt, der Vorschub geleistet werden könnte.