7. Im aktuellen Stadium der beiden Verfahren der Gesuchstellerin erfolgt die beantragte Herausgabe nicht im Rahmen eines rechtshilfebedürftigen Verfahrensschrittes. Schon nach bisheriger Praxis des Bundesamtes für Justiz muss in Zivilsachen für das Einholen von Dokumenten bei einer in der Schweiz ansässigen Person der Rechtshilfeweg nicht beschritten werden, wenn die Verweigerung der Zusammenarbeit nicht zu strafrechtlichen Sanktionen führt (Wegleitung des Bundesamtes für Justiz über die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, 3. Auflage 2003 (Stand Januar 2013), Ziff. III.A.21).