Im vorliegenden Fall wird der Rechtshilfeweg nicht umgangen, da nach Praxis des BJ dieser nicht beschritten werden muss, wenn das gerichtliche Ersuchen an eine Prozesspartei gerichtet ist und keine strafrechtlichen Sanktionen angedroht werden. Ob die Gesuchstellerin sich die Dokumente vorgängig bei anderen Konzerngesellschaften beschaffen muss, ist unerheblich, solange sie der betreffenden Gesellschaft gegenüber nicht wie ein Gericht auftritt und durch dieses Verhalten den Tatbestand von 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Bewilligungspflicht verneint.