Regeste: Art. 271 StGB. Bewilligungsgesuch betreffend Herausgabe von Unterlagen in einem englischen Zivilverfahren. Die Herausgabe von Unterlagen durch ein Privatrechtssubjekt in einem ausländischen Beweisverfahren ist grundsätzlich nicht als Handlung im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Im vorliegenden Fall wird der Rechtshilfeweg nicht umgangen, da nach Praxis des BJ dieser nicht beschritten werden muss, wenn das gerichtliche Ersuchen an eine Prozesspartei gerichtet ist und keine strafrechtlichen Sanktionen angedroht werden.