{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2014-04-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000326_2014-04-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000326.pdf?ID=150000326", "Checksum": "2b85f41318ffd8af9f81b1536d2bf0d9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000326"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 10.04.2014 150000326"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 10.04.2014 150000326"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 10.04.2014 150000326"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:26", "Checksum": "f2d89fcf237beef11d7bff082cec878a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 10.04.2014 150000326\n\n 7. Im aktuellen Stadium der beiden Verfahren der Gesuchstellerin erfolgt die beantragte Herausgabe nicht im Rahmen eines rechtshilfebedürftigen Verfahrensschrittes. Schon nach bisheriger\nPraxis des Bundesamtes für Justiz muss in Zivilsachen für das Einholen von Dokumenten bei\neiner in der Schweiz ansässigen Person der Rechtshilfeweg nicht beschritten werden, wenn die\nVerweigerung der Zusammenarbeit nicht zu strafrechtlichen Sanktionen führt (Wegleitung des\nBundesamtes für Justiz über die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, 3. Auflage 2003 (Stand\nJanuar 2013), Ziff. III.A.21). Im hier zu beurteilenden Fall liegt keine rechtshilfebedürftige Anordnung einer ausländischen Behörde vor. Bei den beiden orders vom […] handelt es sich um eine\nGenehmigung einer Vereinbarung zwischen den Prozessparteien, mit der diese sich zur gegenseitigen Herausgabe bestimmter Unterlagen sowie zu Mitteilungen betreffend die vorgesehenen\neigenen Beweismittel verpflichten. Eine Missachtung der vereinbarten Herausgabepflicht führt zu\nkeiner unmittelbaren Sanktion. Die um Herausgabe ersuchende Partei müsste dazu vielmehr eine\nbesondere Anordnung durch das Gericht beantragen.\n8. Eine Strafbarkeit nach der Tatbestandsvariante des Vorschubleistens (Art. 271 Ziff. 1 Abs. 3\nStGB) kommt ebenfalls nicht in Betracht, da es mit dem Fehlen einer rechtshilfebedürftigen Handlung seitens des Gerichts bereits an einer Haupttat im Sinne Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mangelt,\nder Vorschub geleistet werden könnte.\n9. Art. 271 Ziff. 1 StGB ist schliesslich auch dann nicht erfüllt, wenn die Gesuchstellerin die herausgegeben Dokumente vorgängig von einer \"anderen Schweizer [X] Gruppengesellschaft\" (siehe\nAntrag der Gesuchstellerin) bezogen hat. Für die Frage, ob die Herausgabe von Dokumenten\ndurch eine Prozesspartei unter Art. 271 Ziff. 1 StGB fällt, ist es unerheblich, woher die betreffenden Dokumente stammen. Denkbar ist lediglich, dass die Beschaffung der Dokumente ihrerseits\nden Tatbestand von Art. 271 Ziff. 1 StGB erfüllt. Eine materielle Amtshandlung im Sinne von N 6\nhiervor kann erst gegeben sein, wenn die betreffende Prozesspartei der ihr die Dokumente überlassenden Drittperson gegenüber wie ein Gericht auftritt und eine eigentliche Beweiserhebung\ndurchführt. Ein blosses Ersuchen um Zurverfügungstellung von Unterlagen ist nicht erfasst. Die\nherrschende Lehre zur Frage der Zulässigkeit der Beschaffung von Beweismitteln im Kontext von\nArt. 271 StGB geht denn auch dahin, dass Handlungen, die im Rahmen eines innerstaatlichen\nVerfahrens auch durch Private vorgenommen werden dürfen, nicht unter den Straftatbestand fallen können, wenn sie im Hinblick auf ein ausländisches Gerichtsverfahren erfolgen (vgl. HUS-\nMANN, a.a.O., N 26 ff. und 34).\n\n10. Demnach ist festzustellen, dass die im Bewilligungsgesuch umschriebene Herausgabe von Beweismitteln den Tatbestand von Art. 271 StGB nicht erfüllt, soweit sie in Befolgung der jeweils mit\norder vom […] genehmigten Vereinbarungen erfolgt. Soweit es um künftige Herausgabepflichten\n– sei es im Rahmen der beiden hängigen Verfahren, sei es im Rahmen eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens – geht, kann sich das Bundesamt für Justiz zur Frage der Tatbestandsmässigkeit\nund der Bewilligungsfähigkeit nicht äussern. Die Beurteilung hängt von den konkreten Umständen\nab, welche im heutigen Zeitpunkt noch nicht feststehen. Das Gesuch ist daher in den übrigen\nPunkten zurzeit abzuweisen. Der Gesuchstellerin bleibt unbenommen, in der jeweiligen Situation\nein neues Gesuch einzureichen.\n11. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung (AllgGebV) vom 8. September 2004\n(SR 172.041.1) hat eine Gebühr zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht. Die Gebühr wird vorliegend gestützt auf Artikel 13 der Verordnung über die\nKosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (SR 172.041.0)\nauf […] festgelegt.\n\n1 http://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/zivil/wegleitungen.html.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2016, Ausgabe vom 26. Januar 2016 36\nGesuch um Erteilung einer Bewilligung EJDP, Bundesamt für Justiz\n\nGestützt darauf wird verfügt:\nI. Es wird festgestellt, dass die Handlungen, für die um Bewilligung nachgesucht wird, den Tatbestand von Art. 271 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches nicht erfüllen, soweit sie in\nBefolgung der jeweils mit order vom […] genehmigten Vereinbarungen erfolgen.\nII. Im Übrigen wird das Gesuch zurzeit abgewiesen. Der Gesuchstellerin bleibt unbenommen,\nin einem späteren Verfahrensstadium oder in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren ein neues\nGesuch einzureichen.\nIII. Die Kosten dieses Verfahrens betragen […] und werden der Gesuchstellerin auferlegt.\n\nEidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement\nSimonetta Sommaruga, Departementsvorsteherin\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2016, Ausgabe vom 26. Januar 2016 37\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 2016.3 - Gesuch um Erteilung einer Bewilligung betreffend Herausgabe von\nUnterlagen in einem englischen Zivilverfahren (Art. 271, Ziff. 1 StGB)\n\n"}