{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2014-04-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000326_2014-04-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000326.pdf?ID=150000326", "Checksum": "2b85f41318ffd8af9f81b1536d2bf0d9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000326"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 10.04.2014 150000326"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 10.04.2014 150000326"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 10.04.2014 150000326"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:26", "Checksum": "f2d89fcf237beef11d7bff082cec878a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 10.04.2014 150000326\n\n 1. Mit Eingabe vom 11. März 2014 stellt die Gesuchstellerin folgenden Antrag:\nEs sei der Gesuchstellerin im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB zu bewilligen, im Patentprozess [1]\nzwischen der [X] AG (Gesuchstellerin), [K2] und [K3] als Klägerinnen und [B1] als Beklagte sowie\nim Patentprozess [2] zwischen der [X] AG (Gesuchstellerin), [K2] und [K3] als Klägerinnen und\n[B2] als Beklagte vor dem High Court of England and Wales sowie in allfällig folgenden Rechtsmittelverfahren im Rahmen der die Gesuchstellerin treffenden Offenlegungsverpflichtungen\nsämtliche zu Handen der Prozessparteien und des Gerichts einverlangten und in ihrem Herrschaftsbereich (sowie im Herrschaftsbereich anderer Schweizer [X] Gruppengesellschaften) sich\nbefindenden Unterlagen und Beweismittel ins Recht zu legen, um die ihr zustehenden Rechte\nund Interessen (einschliesslich der Verfahrens- und Verteidigungsrechte) angemessen wahrnehmen zu können.\n2. Hintergrund des Gesuchs sind zwei Patentverletzungsklagen der Gesuchstellerin und der im Begehren genannten Mitklägerinnen vor dem Patents Court der Chancery Division des englischen\nHigh Court of Justice. In beiden Verfahren liegt eine einzelrichterliche order vom […] vor. Gegenstand dieser Verfügungen ist die Genehmigung je einer Vereinbarung zwischen den Prozessparteien, mit welcher diese sich zur gegenseitigen Herausgabe bestimmter Unterlagen sowie zu Mitteilungen bezüglich der zur Einreichung vorgesehenen eigenen Beweismittel verpflichten.\n3. Dem Gesuch beigelegt sind […].\n\nII. Rechtliches\n\n4. Gemäss Art. 31 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November\n1998 (RVOV; SR 172.010.1) entscheiden die Departemente und die Bundeskanzlei in ihren Bereichen über Bewilligungen nach Art. 271 Ziff. 1 StGB zur Vornahme von Handlungen für einen\nfremden Staat. Fälle von politischer oder anderer grundsätzlicher Bedeutung sind gemäss Art. 31\nAbs. 2 RVOV dem Bundesrat zu unterbreiten.\n5. Nach Art. 271 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren\nFällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer auf schweizerischem Gebiet ohne\nBewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen (Abs. 1). Ferner wird bestraft, wer solche Handlungen für eine ausländische Partei\noder eine andere Organisation des Auslandes vornimmt (Abs. 2) und wer solchen Handlungen\nVorschub leistet (Abs. 3).\n6. Von Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfasst werden Handlungen auf Schweizer Boden, die einer\nschweizerischen Behörde vorbehalten sind. Die betreffende Handlung muss sich \"ihrem Wesen\nnach, also materiell, als Amtstätigkeit charakterisieren\". \"Entscheidend für die Qualifizierung als\nAmtstätigkeit ist die schweizerische Rechtsauffassung\" (MARKUS HUSMANN, in: Basler Kommentar\nStrafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 13 zu Art. 271 StGB mit. Hinw. auf Rechtsprechung und\nLiteratur). Die Herausgabe von Unterlagen in einem ausländischen Beweisverfahren ist grundsätzlich keine Handlung, die einer schweizerischen Behörde vorbehalten ist bzw. die materiell als\namtliches Handeln zu qualifizieren wäre (BGE 114 IV 128 E. 2c; vgl. auch FISCHER/RICHA, U.S.\npretrial discovery on Swiss soil, Beiheft 49 der Bibliothek zur Zeitschrift für Schweizerisches\nRecht, Basel 2010, N 127 f., und HUSMANN, a.a.O., N 32 f.).\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2016, Ausgabe vom 26. Januar 2016 35\nGesuch um Erteilung einer Bewilligung EJDP, Bundesamt für Justiz\n\n"}