Auge fassen könnte. 4. Ebenso liegt es am Gesetzgeber, die am besten geeigneten Massnahmen (z.B. Ausbildungsoder Integrationsmassnahmen) zu wählen, um eine Person wieder in die Arbeitswelt einzugliedern. 5. Der Bund könnte gestützt auf Art. 114 Abs. 5 BV Eingliederungsmassnahmen in die Arbeitswelt mittels interinstitutioneller Zusammenarbeit koordinieren. 6. Er könnte auch für ältere Langzeitarbeitslose eine Überbrückungsrente vorsehen.