Regeste: Die Art. 110 Abs. 1 DBG, Art. 37 Abs. 1 VStG, Art. 33 Abs. 1 StG, Art. 39 Abs. 1 StHG, Art. 10 Abs. 1 ZBstG, Art. 74 Abs. 1 MWSTG, Art. 8 MinöStG und Art. 6 AStG, wonach Dritten die Einsicht in Steuerdaten oder andere Dokumente zu verweigern ist, sind Spezialbestimmungen im Sinne von Art. 4 Bst. a BGÖ. Sie bezwecken – neben dem Schutz des öffentlichen Interesses – insbesondere den Schutz von Informationen aus der Privatsphäre des Steuerzahlers, welche den Steuerbehörden in Ausübung ihres Amtes bekannt werden. Dagegen schützen diese Bestimmungen keine Informationen, die ausschliesslich interne Prozesse, Planungen, interne- Weisungen usw. der Behörden betreffen. Diese Dokumente