2. Die Behörden müssen in den Abstimmungserläuterungen den Gegenstand und die Auswirkungen der Vorlage objektiv, aber nicht notwendigerweise neutral erläutern. Bei Prognosen müssen sie deren Grundlagen offenlegen und die Unsicherheiten aufzeigen, mit denen sie behaftet sind. 3. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich, dass die kommunalen und kantonalen Abstimmungen sorgfältig, in einer angemessenen Zeitspanne und ohne ungerechtfertigte, unverhältnismässige oder gar willkürliche Verzögerung durchgeführt werden müssen.