Regeste: Die Berufung auf persönliche Gründe nach dem Nichtbestehen einer Leistungskontrolle rechtfertigen die Annulierung der Note nicht. Keine besonderen Umstände. Neuer Antrag (Wechsel in eine andere Sektion) nicht zulässig, da kein ausreichender Zusammenhang zum ursprünglichen Bewerdegegenstand besteht. Auftrag an die ETHL, dazu eine Verfügung zu erlassen. Rückweisung der Beschwerde, soweit sie zulässig ist.