Die EMPA wird verpflichtet, A_____ eine Parteientschädigung von CHF 17 000.– zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Rückschein. 8. Gegen diesen Entscheid kann gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021; VwVG) innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist direkt beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin bzw. der Vertretung zu enthalten.