VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 22. Oktober 2014 163 Urteil ETH-Beschwerdekommission liegt er indessen. Die ETH-BK richtet einen Stundenansatz von CHF 300.– aus (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dem teilweise obsiegenden Beschwerdegegner ist entsprechend seiner Kostennote eine pauschale Entschädigung von CHF 17 000.– (inkl. 8 % MwSt und Spesen) zu Lasten der EMPA zu entrichten. Der EMPA ist als Behörde keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 8 Abs. 5 Kostenverordnung [BGE 121 II 240 E. 6]).