SR 172.041.0) sowie Artikel 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) haben obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche sich nach dem notwendigen Zeitaufwand bemisst (Art. 10 VGKE). Der Beschwerdegegner obsiegt vorliegend teilweise, indem sowohl seinem Hauptantrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung wie auch seinem Subeventualantrag auf Ausrichtung einer Entschädigung von 12 Monatslöhnen stattgegeben wird; hinsichtlich der Weiterbeschäftigung unter-