In Anbetracht dieser Umstände rechtfertigt es sich, dem Eventualantrag des Beschwerdegegners stattzugeben und ihm eine Abgangsentschädigung in der Höhe eines Jahreslohnes zu entrichten. 11. Unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind Beschwerden in personalrechtlichen Angelegenheiten, ausgenommen bei hier nicht gegebener Mutwilligkeit, unentgeltlich (Art. 34 Abs. 2 BPG). Gemäss Artikel 64 VwVG i.V.m. Artikel 8 Absatz 2 VO über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (Kostenverordnung; SR 172.041.0) sowie Artikel 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE;