Artikel 49 Absatz 2 PVO-ETH. Bei der Festsetzung der Entschädigung steht dem Arbeitgeber ein erheblicher Ermessensspielraum zur Verfügung, den er nach sachlichen Kriterien zu nutzen hat. Der Beschwerdegegner hat Jahrgang (…). Er ist seit dem 1. Dezember 1984 an der EMPA angestellt. Er hat damit praktisch sein gesamtes Arbeitsleben bei der EMPA verbracht. Er hat zudem Unterstützungsleistungen für seine Kinder zu erbringen, welche sich noch in der Ausbildung befinden. In Anbetracht dieser Umstände rechtfertigt es sich, dem Eventualantrag des Beschwerdegegners stattzugeben und ihm eine Abgangsentschädigung in der Höhe eines Jahreslohnes zu entrichten.