Ungeachtet der Verschuldensfrage steht fest, dass eine Rückkehr des Arbeitnehmers an seinen bisherigen Arbeitsplatz weder möglich ist noch den Parteien zugemutet werden kann. 9. Kann ein Angestellter trotz formeller Aufhebung einer Kündigung nicht weiterbeschäftigt werden, erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne einer Fiktion zu demjenigen Zeitpunkt, da feststeht, dass der Angestellte trotz Aufhebung der Kündigung nicht weiterbeschäftigt werden kann (BVGE 2009/58 E. 10). Demzufolge gilt das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und der EMPA als mit Datum des vorliegenden Urteils aufgelöst.